Stand: 28. September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der HiPer Medical AG („HiPer Medical“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern der Kunde spätestens bei Abschluss des jeweiligen Vertrags auf ihre Geltung hingewiesen wurde und sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte.
- Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn HiPer Medical ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Die vorbehaltlose Ausführung einer Lieferung oder Leistung bedeutet keine Zustimmung.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Auftragsbestätigungen, Qualitätsvereinbarungen, Spezifikationen und OEM-Verträge, gehen diesen AGB im Umfang ihres Regelungsgegenstands vor. Gesetzlich zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Angebote von HiPer Medical sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
- Maßgeblich für Art, Menge, Beschaffenheit, Verwendungszweck, Dokumentation und Lieferumfang sind die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen. Kataloge, Muster, Abbildungen, technische Angaben und Werbung begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie nur, soweit HiPer Medical dies ausdrücklich bestätigt. Abweichungen bleiben nur zulässig, soweit sie rechtlich zulässig, technisch erforderlich und für den Kunden unter Berücksichtigung des vereinbarten Verwendungszwecks zumutbar sind.
- Änderungen von Spezifikationen, Mengen oder Terminen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform. HiPer Medical darf daraus entstehende, nachgewiesene Mehrkosten und Terminfolgen vor Umsetzung zur Abstimmung stellen. Ohne Einigung bleibt der ursprüngliche Vertragsinhalt maßgeblich.
- Beratungen und technische Empfehlungen entbinden den Kunden nicht von der Prüfung der Eignung für seine konkret geplante Anwendung. Gesetzliche Pflichten von HiPer Medical, insbesondere als Hersteller eines Medizinprodukts, bleiben unberührt.
§ 3 Sonderanfertigungen, OEM und regulatorische Verantwortlichkeiten
- Bei Sonderanfertigungen und OEM-Projekten stellt der Kunde die vereinbarten, vollständigen und zutreffenden Spezifikationen, Zeichnungen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig bereit. HiPer Medical prüft diese im Umfang ihrer vertraglich übernommenen und gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten. Erkennt eine Partei einen Widerspruch, ein Sicherheitsrisiko oder eine mögliche Nichtkonformität, informiert sie die andere unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit ihr ab.
- Die Parteien legen vor Beginn eines OEM-Projekts in einer gesonderten Vereinbarung insbesondere fest, wer als Hersteller, Importeur, Händler oder sonstiger Wirtschaftsakteur auftritt; wer technische Dokumentation, Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung, klinische Bewertung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung und Vigilanz verantwortet; und welche Informationen und Fristen für Meldungen und Rückrufe gelten. Eine solche Vereinbarung kann zwingende gesetzliche Pflichten gegenüber Behörden oder Dritten nicht abbedingen.
- Der Kunde darf Produkte, Verpackung, Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung nur im Rahmen der vereinbarten und rechtlich zulässigen Verwendung ändern. Er hat HiPer Medical unverzüglich über ihm bekannt werdende schwerwiegende Vorkommnisse, Sicherheitsrisiken, Behördenmaßnahmen und relevante Reklamationen zu informieren und bei erforderlichen Untersuchungen und Sicherheitsmaßnahmen angemessen mitzuwirken. Die gesetzlichen Meldepflichten jeder Partei bleiben unberührt.
- Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen und Vorgaben die Rechte Dritter nicht verletzen. Er stellt HiPer Medical von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung solcher Rechte beruhen. HiPer Medical informiert den Kunden über einen Anspruch und ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung an der Abwehr. Eine Freistellung für eigenes Verschulden oder zwingende gesetzliche Verantwortung von HiPer Medical ist ausgeschlossen.
§ 4 Preise und Zahlung
- Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sie sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gesondert vereinbarter Versand-, Verpackungs-, Zoll- und Versicherungskosten. Für Ausfuhr- und Einfuhrabgaben gilt die vereinbarte Lieferklausel; fehlt eine solche, gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Rechnungen sind, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist, nach Zugang ohne Abzug fällig. Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; eine Pauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
- Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich gefährden, kann HiPer Medical nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung verlangen und ihre Leistung bis dahin verweigern.
§ 5 Lieferung, Termine und Gefahrübergang
- Lieferort, Lieferklausel und etwaige Incoterms werden im jeweiligen Vertrag festgelegt. Bei Verwendung einer Incoterms-Klausel gilt die ausdrücklich vereinbarte Fassung. Fehlt eine Vereinbarung, richten sich Leistungsort, Versandkosten und Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für ihre Einhaltung ist die rechtzeitige Erfüllung vereinbarter Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des Kunden. Verzögerungen zeigt HiPer Medical dem Kunden unverzüglich an. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden unter Berücksichtigung des Vertragszwecks verwendbar sind und ihm keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert er eine erforderliche Mitwirkung, kann HiPer Medical die hierdurch verursachten, angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- HiPer Medical behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises vor. Gesetzliche Rechte bei Zahlungsverzug bleiben unberührt. Eine Herausgabe allein aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann HiPer Medical nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen.
- Der Kunde behandelt Vorbehaltsware sorgfältig und informiert HiPer Medical unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen wirken die Parteien an rechtlich erforderlichen, zumutbaren Maßnahmen zum Schutz eines wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts mit.
§ 7 Untersuchung, Mängel und Nacherfüllung
- Die Ware muss bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und den auf sie anwendbaren zwingenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben vorbehaltlich der folgenden Regelungen bestehen.
- Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Dies berührt nicht die Pflicht, Sicherheitsvorkommnisse und regulatorisch relevante Reklamationen unverzüglich nach den anwendbaren Vorschriften zu melden.
- Der Kunde beschreibt einen geltend gemachten Mangel nachvollziehbar und stellt HiPer Medical die zur Prüfung erforderlichen Informationen sowie die betroffene Ware zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig und unter Beachtung von Sicherheits- und Hygieneanforderungen möglich ist. HiPer Medical trägt die gesetzlichen Kosten berechtigter Nacherfüllung.
- Die Art der Nacherfüllung und die weiteren Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Garantie wird nur durch eine ausdrückliche, als solche bezeichnete Erklärung übernommen. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel oder übernommener Beschaffenheitsgarantien bleiben unberührt.
- Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im jeweiligen Vertrag keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.
§ 8 Haftung
- HiPer Medical haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet HiPer Medical auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von HiPer Medical. Zwingende Ansprüche, insbesondere aufgrund von Medizinprodukterecht, bleiben unberührt.
§ 9 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse
- Wird eine Partei durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und von ihr nicht zu vertretendes Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs an der Leistung gehindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Die Partei informiert die andere unverzüglich, soweit ihr dies möglich ist, und bemüht sich um eine angemessene Begrenzung der Folgen. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben bestehen.
- Dauert das Hindernis länger als 60 Kalendertage und ist einer Partei das Festhalten am betroffenen Vertragsteil nicht zumutbar, kann sie insoweit nach angemessener Ankündigung vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Die Parteien stimmen erforderliche Maßnahmen zum Schutz bereits gelieferter oder in Verkehr gebrachter Medizinprodukte unabhängig davon ab.
§ 10 Schutzrechte, Unterlagen und Vertraulichkeit
- Rechte an bereits vorhandenen Zeichnungen, Verfahren, Software, Werkzeugen, Daten und sonstigem Know-how verbleiben bei der jeweils berechtigten Partei. Eine Übertragung von Nutzungsrechten oder Eigentum an eigens entwickelten Ergebnissen, Werkzeugen oder Formen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Bezahlung von Entwicklungs- oder Werkzeugkosten allein bewirkt keine weitergehende Rechteübertragung.
- Jede Partei behandelt als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche technische, kaufmännische und regulatorische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Dies gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Pflicht offengelegt werden müssen. Im letzten Fall informiert die offenlegende Partei die andere vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht drei Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Zwingende Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Meldepflichten bleiben unberührt.
§ 11 Außenwirtschaft und internationale Lieferung
- Jede Partei beachtet die auf sie anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- und Einfuhrvorschriften. Der Kunde stellt rechtzeitig die für die vereinbarte Lieferung erforderlichen Angaben zu Endverwendung, Endempfänger und Bestimmungsland bereit, soweit er darüber verfügt und die Angaben rechtlich zulässig verlangt werden dürfen.
- Eine Partei ist nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, soweit diese gegen zwingendes Recht oder eine für sie verbindliche behördliche Anordnung verstieße. Sie informiert die andere Partei darüber unverzüglich, soweit rechtlich zulässig, und stimmt mit ihr eine rechtmäßige Lösung ab. Gesetzliche Rücktritts- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
- Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften, die ungeachtet dieser Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben unberührt.
- Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO und den einschlägigen internationalen Zuständigkeitsregeln zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag der Sitz von HiPer Medical. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Maßgeblich ist die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vertragssprache. Bei einer zweisprachigen Fassung dieser AGB hat die deutsche Fassung Vorrang, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren und zwingendes Recht nicht entgegensteht.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Rechtserhebliche Anzeigen und Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag sollen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Nachweis einer individuellen Vereinbarung bleibt möglich.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.